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C. Was sind AGB?

I. Definition

Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt es sich um Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert werden und welche die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat.

II. AGB contra individuelle Vereinbarung

Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen indes nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Die Anforderungen der Rechtsprechung an das Vorliegen individuell ausgehandelter Vertragsbedingungen sind allerdings derzeit derart hoch angesetzt, dass ein Klauselwerk in der Regel dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) unterfällt.

Individuelle Vertragsabreden, auch mündlich getroffene, haben immer Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. So kann ein mündlich getroffener Vertrag über eine Warenlieferung auch dann wirksam sein, wenn auf Grund einer “Schriftformklausel” in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vereinbarungen über Warenlieferungen nur in schriftlicher Form wirksam sein sollten. Denn mit dem mündlich getroffenen Vertrag wurde eine “individuelle Vertragsabrede” getroffen, die im Zweifel auch eine Aufhebung der “Schriftformklausel” zumindest für das konkrete Geschäft beinhaltet.

III. AGB? – Nicht immer auf den ersten Blick erkennbar

Vielfach ist nicht klar, dass eine bestimmte Erklärung bereits eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt, dem strengen AGB-Recht unterliegt und damit im Falle ihrer Unwirksamkeit kostenpflichtig abgemahnt werden kann. AGB liegen nicht erst dann vor, wenn der Kunde ein bedrucktes Papier mit der Überschrift “Allgemeine Geschäftsbedingungen” in den Händen hält.

Im Folgenden führen wir einige “exotische” Erscheinungsformen für Allgemeine Geschäftsbedingungen an:

1.
Bereits die einzelne Formulierung “Gewährleistung ist ausgeschlossen” kann als Allgemeine Geschäftsbedingung angesehen werden, wenn sie fortlaufend in z.B. eBay-Auktionen Verwendung findet (u.a. AG Rendsburg, Urteil v. 04.09.2006, Az. 18 C 460/05).

2.
Wenn der Kunde zwischen zwei vorformulierten Klauseln wählen kann, handelt es sich bei beiden Klauseln um AGB.

3.
Klauseln mit ausfüllungsbedürftigen Leerräumen sind vom Bundesgerichtshof als Allgemeine Geschäftsbedingungen gewertet worden, wenn es sich um unselbständige Ergänzungen handelt, z.B. die Vervollständigung eines Leerfeldes mit einem Namen oder der Vertragsleistung.

4.
Selbst die mit Wiederholungsabsicht ohne vorherige schriftliche Fixierung handschriftlich in den Vertrag eingefügte Regelung soll nach Ansicht des Bundesgerichtshofs eine allgemeine Geschäftsbedingung sein, und zwar auch dann, wenn die Einfügung manchmal unterbleibt.

In bestimmten Fällen erkennt die Rechtsprechung aber auch, dass keine Geschäftsbedingungen vorliegen, so das OLG Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2007, Az. 17 U 91/07). Dies vertrat die Ansicht, dass die Formulierungen “Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich” zumindest in Katalogen keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellen.

IV. Unwirksame Klauseln

Handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit zu prüfen. Viele Klauseln sind unwirksam. Mit der Unwirksamkeit geht, zumindest nach Auffassung einiger Gerichte, auch eine Wettbewerbswidrigkeit einher. Die Folge sind Abmahnungen mit empfindlicher Kostenfolge für den Abgemahnten.

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gemäß § 307 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wobei sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben kann, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Die §§ 308 und 309 BGB enthalten zudem eine (nicht abschließende) Aufzählung von Klauselverboten.