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D. Brauchen Sie AGB?

Grundsätzlich ist die Vorhaltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen für keinen Unternehmer verpflichtend. Durchaus nützlich können AGB aber schon sein, um dem Verwender im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten die Vertragsgestaltung für eine Vielzahl von Verträgen zu ermöglichen. Viele untergeordnete oder nebenvertragliche Pflichten müssen dann nicht für jeden Vertrag individuell geregelt werden, was gerade in Massengeschäften von Vorteil ist. Auch lassen sich Allgemeine Geschäftsbedingungen häufig mit Informationen verbinden, zu deren Erteilung ein Unternehmer ohnehin verpflichtet ist.

Vom Kopieren fremder Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist allerdings aus diversen Gründen abzuraten:

Im Zeitpunkt der Übernahme ist Ihnen nicht bekannt, wer die AGB gestaltet hat, ob ggf. ein (versierter) Rechtsanwalt oder ein Laie die Klauseln aufgesetzt hat. Sie laufen daher Gefahr, wegen Verwendung unzulässiger AGB abgemahnt zu werden. Überdies können Sie sich unter Umständen gegenüber Verbrauchern nicht auf Ihre unwirksamen AGB-Klauseln berufen.

Ihnen ist in der Regel weiterhin unbekannt, woher diese AGB stammen. Möglicherweise sind die AGB ihrerseits von einem Dritten ohne dessen Einwilligung übernommen worden. Sind die AGB urheberrechtlich geschützt, können Sie durch auf Grund der unerlaubten übernahme kostenpflichtig abgemahnt und auf Schadensersatz in Anspruch genommen wreden. Woher die AGB stammen, lässt sich aus Ihrer Sicht nicht ohne Weiteres erkennen.

Zuletzt ist zu beachten, dass Ihnen ohne tiefergehende rechtliche Fachkenntnisse nicht bekannt sein wird, ob die – in der Vergangenheit noch den rechtlichen Anforderungen genügenden – AGB nicht zwischenzeitlich durch sich ändernde Rechtsprechung oder Gesetzesveränderungen veraltet sind. Sie kopieren unter Umständen einen alten Klauselbestand, der für Sie keinen Nutzen bringt und die oben genannte Gefahren birgt. Im Ergebnis riskieren Sie durch das Kopieren fremder AGB eine kostenpflichtige Abmahnung und Schadensersatzzahlungen, eventuell auch ein Strafverfahren nach §§ 106 ff. UrhG. Ein Bruchteil der für Sie mit derartigen Vorgängen verbundenen Kosten reicht, um eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.