OLG Hamm: AGB im kaufmännischen Verkehr mit Auslandsbezug

veröffentlicht am 16. Oktober 2015

OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2015, Az. 7 U 26/15
§ 305 BGB, § 307 BGB, § 308 BGB, § 309 BGB; Art. 14 CISG; Art. 5 Abs. 1 EuGVVO, Art. 23 Abs. 1 S. 3 EuGVVO

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Oberlandesgericht Hamm

Urteil

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. September 2014 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.846,83 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.500,00 € seit dem 19.06.2012, weiteren 2.500,00 € seit dem 19.07.2012 und aus 3.786,83 € seit dem 18.08.2012 sowie aus weiteren 60,00 € seit dem 09.12.2012 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 15,00 € zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruches wird die Klage unter Zurückweisung der Berufung teilweise abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Kaufvertrag über Möbel.

Die Klägerin stellt Polstermöbel her. Zu ihrem Angebot gehört das sogenannte „T-Programm“, bei dem die Klägerin die Stoffe, mit denen ihre Möbel bespannt werden sollen, bei Drittanbietern für ihre Kunden bezieht. Nach einer Vorbesprechung im September 2011 zwischen dem Beklagten und dem Handelsvertreter der Klägerin

w P besuchte der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin den Beklagten in den Niederlanden. Dabei führte er einen Ausstellungswagen mit sich, in dem die Möbel der Klägerin präsentiert wurden. Am 22., 23. oder 24.11.2011 fanden Vertragsverhandlungen in den Geschäftsräumen des Beklagten zwischen dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin, dem Beklagten und dem Handelsvertreter der Klägerin w P über ein sogenanntes „private label“ für die Firma des Beklagten statt. Der Beklagte wollte eine Musterkollektion („T“) zu dem Zweck erwerben, sie seinen Kunden vorzuführen. Eine Bestellung erfolgte an diesem Tag noch nicht. Die weiteren Gesprächsinhalte sind zwischen den Parteien streitig, insbesondere die Frage, ob dem Beklagten anlässlich der Besprechung die Preisliste der Klägerin, in der ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in deutscher und englischer Sprache abgedruckt sind, übergeben wurde. Ziffer 9 der „Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“ der Klägerin lautet auszugsweise wie folgt:

„Erfüllungsort für alle Ansprüche gegen den Käufer ist ##### X. Für Rechtsstreitigkeiten gegen den Käufer wird die Zuständigkeit des Amtsgerichts Halle in Westfalen vereinbart und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitgegenstandes.

Wir behalten uns jedoch vor, im Falle der sachlichen Zuständigkeit eines Landgerichts an Stelle des Amtsgerichts Halle/Westfalen das Landgericht Bielefeld anzurufen.

(…)

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart unter Ausschluss des einheitlichen Kaufgesetzes und des UN-Kaufrechts.“

Wegen der weiteren Einzelheiten der Bedingungen wird auf S. 170 der als Anlage übersandten Preisliste der Klägerin Bezug genommen

Mit E‑Mail vom 30.11.2011 bot der Handelsvertreter der Klägerin w P dem Beklagten den Erwerb verschiedener Möbelstücke unter Gewährung von Rabatten an. Ferner teilte der Handelsvertreter dem Beklagten in der E‑Mail mit, dass das Futter extra berechnet werde und bat ihn um Zusendung eines Logos und um die Angabe, ob sowohl weißes als auch schwarzes Futter bestellt werden solle. Die Kosten des Futters teilte er mit 450,00 € je 100 m/je Farbe mit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage B3a) vorgelegte beglaubigte Übersetzung der E-Mail (Bl. 165 d.A.) verwiesen.

Der Beklagte bestellte in der Folgezeit bei dem Handelsvertreter der Klägerin w P die streitgegenständlichen Polstermöbel. Am 09.03.2012 versandte die Klägerin per Telefax eine Auftragsbestätigung über die Lieferung der Möbelstücke, die mit einem Kaufpreis in Höhe von 8.786,83 € unter Gewährung von Ratenzahlung endete. Die Auftragsbestätigung ist in deutscher Sprache abgefasst und enthält den Zusatz „Dieser Auftrag unterliegt den Ihnen bekannten Bedingungen.“ Es wird auf die als Anlage zur Klageschrift (Blatt 1 und 2) übersandte Ablichtung der Auftragsbestätigung Bezug genommen.

Die Möbel wurden dem Beklagten Ende April 2012 durch eine Spedition geliefert. Die Klägerin berechnete ihre Leistungen mit Rechnung vom 20.04.2012 in Höhe von 8.786,83 € unter Gewährung von Ratenzahlung. Der Beklagte zahlte den Kaufpreis in der Folgezeit nicht, sodass die Klägerin den Ausgleich mit Mahnschreiben vom 05.07.2012, 12.07.2012, 19.07.2012 und 11.10.2012 anmahnte.

Mit E-Mail vom 13.07.2012 teilte der Handelsvertreter der Klägerin w P dem Beklagten mit, dass nach telefonischer Rücksprache mit Herrn P er mitteilen könne, dass der Spannstoff mit dem Logo von „w N“ in Woche 39 erwartet werde und dass nach Lieferung des Stoffes ein Termin vereinbart werden solle, um den Spannstoff nachträglich an den Möbeln anzubringen. Der Beklagte antwortete mit E-Mail vom 20.07.2012 an den Handelsvertreter w P und beschwerte sich über die zeitliche Verzögerung aufgrund einer nachträglichen Anbringung der Spannstoffe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beglaubigten Übersetzungen der E-Mails vom 13.07.2012 und vom 20.07.2012 (Bl. 183 bis 188 d. A.) Bezug genommen.

Mit Änderungsanzeige vom 08.10.2012 bestätigte die Klägerin dem Beklagten die Bestellung von je 105,60 lfm Spannstoff schwarz und beige mit Logo gemäß Auftrag vom 31.08.2012. Der Spannstoff mit dem eingewebten Logo des Beklagten wurde der Klägerin im September oder Oktober 2012 von der hiermit beauftragten Weberei geliefert. Zu einer nachträglichen Anbringung des Spannstoffes an die bereits ausgelieferten Möbel kam es in der Folgezeit nicht mehr. Die Klägerin lieferte die Spannstoffe per Spedition an den Beklagten, der die Ware annahm und die entsprechende Rechnung der Klägerin bezahlte. Die Rechnung vom 07.11.2012 über anteilige Frachtkosten in Höhe von 60,00 € für die Lieferung der Spannstoffe zahlte der Beklagte trotz Mahnung vom 29.11.2012 nicht.

Mit Schreiben vom 02.11.2012 leitete der Beklagte den Wortlaut seiner an den Handelsvertreter w P gerichteten E-Mail vom 20.07.2012 an die Klägerin weiter und teilte mit, dass durch die genannten Vorkommnisse das Vertrauen in die Zusammenarbeit mit der Klägerin so erschüttert sei, dass er diese Zusammenarbeit nicht fortsetzen werde.

Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Auffassung vertreten, die Parteien hätten eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen, aus der sich die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Bielefeld ergebe. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin behauptet, anlässlich der Besprechung im November 2011 sei ihre Preisliste mit den abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen erörtert und dem Beklagten übergeben worden. Ihr Handelsvertreter w P habe die Bestellung des Beklagten am 05., 06. oder 07.02.2012 in dessen Geschäftsräumen in den Niederlanden aufgenommen. Nach der Lieferung der Möbel habe der Beklagte zu keinem Zeitpunkt Beanstandungen erhoben.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.847,83 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 8.786,83 € seit dem 01.05.2012 und aus weiteren 60,00 € seit dem 08.11.2012 zu zahlen sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 15,00 € zu erstatten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld gerügt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin habe er zu keinem Zeitpunkt erhalten. Er habe auf der Grundlage des Angebotes des Handelsvertreters w P vom 30.11.2011 die Möbel telefonisch bestellt, wobei vereinbart worden sei, dass sein Logo in die Futterstoffe eingearbeitet werden solle. Entgegen dieser vertraglichen Vereinbarung sei das Logo nicht in die Futterstoffe der gelieferten Möbel eingearbeitet gewesen. Diesen Mangel habe er mehrfach gerügt und die Klägerin zur Nachbesserung aufgefordert. Ihre Zusage vom 13.07.2012, das Logo in der 39. KW 2012 vor Ort einzuarbeiten, habe die Klägerin trotz mehrfacher Mahnung nicht eingehalten. In der Klageerwiderung vom 16.04.2014 hat der Beklagte den Rücktritt vom Vertrag erklärt.

Durch das angefochtene Urteil vom 25.09.2014 hat das Landgericht die Klage nach zeugenschaftlicher Vernehmung des Handelsvertreters w P als unzulässig abgewiesen, da die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht gegeben sei. Die in Ziffer 9 der Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin enthaltene Gerichtsstandsregelung begründe die internationale Zuständigkeit nicht. Eine Gerichtsstandsvereinbarung müsse gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. a EuGVVO schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen werden. Um diese Voraussetzungen zu erfüllen, reiche die Aushändigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandsregelung enthielten, an den Beklagten nicht aus. Zu den weiteren Voraussetzungen der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. b), c) EuGVVO habe die Klägerin nichts Substantielles vorgetragen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter. Sie vertritt unter Berufung auf das Urteil des BGH vom 28.03.1996 (III ZR 95/95) die Auffassung, der Hinweis des Zeugen w P auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Preisliste und seine Aufforderung, die Bedingungen durchzulesen, genügten für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25.09.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.846,83 € nebst 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.786,83 € seit dem 01.05.2012 und aus weiteren 60,00 € seit dem 08.11.2012 zu zahlen sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 15,00 € zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Landgericht habe zu Recht und mit überzeugender Begründung seine internationale Zuständigkeit verneint. Die Klage sei aber auch materiell-rechtlich unbegründet. Seinem erstinstanzlichen Vortrag zur Mangelhaftigkeit der gelieferten Möbel habe die Klägerin niemals widersprochen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.05.2015 hat der Senat den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin und den Beklagten persönlich angehört und den Zeugen w P erneut vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Berichterstattervermerk vom 19.05.2015 Bezug genommen.

II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1.
Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die sich nach der am 01.03.2002 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) richtet, ist entgegen der Auffassung des Landgerichts gegeben. Aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien ist der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO erfüllt.

a)
Durch die wirksame Einbeziehung der „Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“ der Klägerin in das Vertragsverhältnis haben die Parteien von der in Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO eröffneten Möglichkeit einer Erfüllungsortvereinbarung Gebrauch gemacht, indem sie den Ort der Niederlassung der Klägerin als einheitlich kompetenzrechtlich relevanten Erfüllungsort i. S. v. Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO festgelegt haben, der auch für den hier streitgegenständlichen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gilt (Zöller/Geimer, 30. Aufl., Art. 5 EuGVVO, Rdn. 3 a).

aa)
Das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Erfüllungsortvereinbarung sind nach dem auf den Vertrag nach den Grundsätzen des IPR anwendbaren deutschen Recht zu beurteilen. Das Vertragsstatut richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I‑VO), die seit dem 17.12.2009 auf alle Schuldverhältnisse anwendbar ist, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen wurden (Palandt/Thorn, 74. Aufl., Rom I, Vorbemerkung, Rdn. 1). Die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf den Kaufvertrag zwischen den Parteien ergibt sich vorliegend aus einer nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 Rom I‑VO wirksamen Rechtswahl, die die Parteien durch Einbeziehung von Ziffer 9 der AGB der Klägerin getroffen haben.

(1)
Für die Beurteilung des Zustandekommens und der Wirksamkeit der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Rechtswahlvereinbarung ist nach Art. 3 Abs. 5, Art. 10 Abs. 1 Rom I‑VO das Recht heranzuziehen, das nach der Klausel angewandt werden soll (Palandt/Thorn, 74. Aufl., Rom I, Art. 3, Rdn. 9, Art. 10, Rdn. 2, 3; BGH, Urteil vom 26.10.1993, XI ZR 42/93, NJW 1994, S. 262 und Urteil vom 25.01.2005, XI ZR 78/04, NJW-RR 2005, S. 1071, 1072), mithin deutsches Recht, wobei die Parteien dabei nach Art. 6 CISG auch den Ausschluss des UN-Kaufrechts durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbaren konnten (Saenger in: Ferrari/Kieninger/Mankowski/Otte/Saenger/Schulze/Staudinger, Internationales Vertragsrecht, Art. 6 CISG, Rdn. 3; H. Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., Anh. § 305 BGB, Rdn. 9).

(2)
Unter Anwendung der §§ 305ff. BGB wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wirksam in den Kaufvertrag zwischen den Parteien einbezogen.

(a)
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr reicht es für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig aus, dass der Verwender im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss auf sie hinweist und der Vertragspartner der Geltung nicht widerspricht (BGH, Urteil vom 24.10.2002, I ZR 104/00, NJW‑RR 2003, S. 754, 755). Nach den landgerichtlichen Feststellungen, die sich durch die Beweisaufnahme zweiter Instanz bestätigt haben, haben die Parteien bereits im November 2011 die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung vereinbart. Der Zeuge w P hat im Rahmen seiner landgerichtlichen Vernehmung ausgesagt, dass mündlich Einigkeit darüber bestanden habe, dass der Beklagte in Zukunft als Kunde der Klägerin gelten solle. Ferner hat der Zeuge sowohl vor dem Landgericht, als auch bei seiner erneuten Vernehmung vor dem Senat bestätigt, dass dem Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt die Preisliste der Klägerin mit den darin in deutscher und englischer Sprache abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen übergeben worden sei. Der Beklagte hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung eingeräumt, Unterlagen von der Klägerin erhalten zu haben. Auf Vorhalt der Preisliste hat er erklärt, dass es sich dabei um die Dokumentation handeln könne, die er von dem Zeugen w P übergeben erhalten habe. Die Übergabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit der Vereinbarung, der Beklagte solle in Zukunft als Kunde der Klägerin gelten, begründet eine im Voraus getroffene Einbeziehungsvereinbarung (sog. Rahmenvereinbarung, § 305 Abs. 3 BGB). Ferner genügt im kaufmännischen Verkehr auch der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Auftragsbestätigung vom 09.03.2012, da Bestätigungsschreiben wegen ihrer den Vertragsinhalt bestimmenden Wirkung ein ausreichender Einbeziehungstatbestand sind. Verweisen sie wie hier auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, werden diese mangels Widerspruchs sogar dann Vertragsinhalt, wenn sie nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen waren (Palandt/Grüneberg, 74. Aufl., § 305, Rdn. 52; BGH, Urteil vom 12.02.1992, VIII ZR 84/91, juris).

(b)
Der Beklagte hatte auch die Möglichkeit der Kenntnisnahme, da ihm die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits im November 2011 mit der Aufforderung übergeben wurden, sie durchzulesen. Die Tatsache, dass die „Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“ in deutscher und englischer Sprache abgefasst sind, während die Verhandlungen nach der Aussage des Zeugen w P in weiten Teilen in niederländischer Sprache geführt wurden, steht der Einbeziehung der Bedingungen und der darin enthaltenen Rechtswahlklausel nicht entgegen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein ausdrücklicher und für die ausländische Partei verständlicher Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders. Werden die Verhandlungen in ausländischer Sprache geführt, muss auf die Bedingungen in der Verhandlungssprache hingewiesen werden (OLG Hamm, Urteil vom 06.12.2005, 19 U 120/05, juris, Rz. 41), was vorliegend erfolgt ist. Den Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst braucht der Verwender hingegen allenfalls dann in der Verhandlungssprache oder in einer Weltsprache vorzulegen, wenn der Vertragspartner dies ausdrücklich von ihm verlangt hat (H. Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., Anh. § 305 BGB, Rdn. 16; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.06.2003, 2 U 68/02, juris, Rz. 66). Solange ein solches Verlangen nicht geäußert wird, hängt die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht von der Sprache, in der sie abgefasst sind, ab. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Geschäftsbedingungen – um in den Vertrag einbezogen zu werden – dem Vertragspartner nicht mitübersandt werden müssen, sondern es genügt, wenn dem Vertragspartner in zumutbarer Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme eingeräumt wird. Für Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Vertragspartner des Verwenders überhaupt nicht zur Kenntnis nimmt (und auch nicht zur Kenntnis nehmen muss), kann es nicht darauf ankommen, ob der Vertragspartner, wenn er sie doch anforderte, in sprachlicher Hinsicht verstehen würde. Vorliegend hat der Beklagte, der nach den glaubhaften Angaben des Zeugen w P die deutsche Sprache versteht, zu keinem Zeitpunkt den ihm überreichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der in deutscher Sprache abgefassten Auftragsbestätigung, die ebenfalls einen Hinweis auf die Geltung der Bedingungen der Klägerin enthält, widersprochen oder die Klägerin aufgefordert, ihre Bedingungen in niederländischer Sprache vorzulegen.

(c)
Die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin scheitert auch nicht aufgrund ergänzender Sonderanknüpfung gemäß Art. 10 Abs. 2 Rom I‑VO. Nach dieser Vorschrift kann sich eine Partei darauf berufen, entgegen dem von Art. 10 Abs. 1 Rom I‑VO an sich berufenen Recht an den Vertrag nicht gebunden zu sein, wenn das am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts geltende Recht das Vorliegen einer wirksamen Vertragserklärung verneint. Zwar kommt die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht aufgrund einer ausdrücklichen Zustimmung des Beklagten, sondern aufgrund des Verweises der Klägerin auf deren Geltung und des fehlenden Widerspruchs des Beklagten zustande. Der Beklagte kann sich jedoch nicht erfolgreich darauf berufen, dass er mit einer solchen Rechtsfolge nicht zu rechnen brauchte. Wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin mit dem Ausschluss des UN-Kaufrechts nicht Vertragsbestandteil geworden wären, wäre im Rahmen des Warenkaufs gemäß Art. 4 Abs. 1 a) Rom I‑VO das materielle Einheitskaufrecht des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) in erster Linie maßgebend, da Deutschland und die Niederlande Vertragsstaaten sind, Art. 1 a) CISG. Auch gemessen an dessen Voraussetzungen wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wirksam einbezogen, denn dies setzt einen durch einen ausdrücklichen oder stillschweigenden Hinweis auf die Bedingungen erkennbaren Willen des AGB-Verwenders voraus, dieser wolle seine Bedingungen in den Vertrag einbeziehen (H. Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen, 11. Aufl., Anh. § 305 BGB, Rdn. 12). Vorliegend hat die Klägerin sowohl im Rahmen der Vertragsverhandlungen, als auch in der Auftragsbestätigung auf ihre Bedingungen hingewiesen. Ferner ist nach der Rechtsprechung des BGH im Einheitskaufrecht vom AGB-Verwender zu fordern, dass dieser dem Erklärungsgegner den Text übersendet oder anderweitig zugänglich macht (BGH, Urteil vom 31.10.2001, VIII ZR 60/01, NJW 2002, S. 370, 371). Auch dies ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen der Vertragsverhandlungen der Parteien geschehen.

(3)
Die Rechtswahlklausel ist auch unter den Gesichtspunkten des § 307ff. BGB nicht zu beanstanden, denn dies ergibt sich bereits aus der in Art. 3 Abs. 1 Rom I‑VO vorgesehenen Rechtswahlfreiheit (Wurmnest in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 307, Rdn. 236).

bb)
Gemessen an dem somit maßgeblichen deutschen Recht, wurde auch die Erfüllungsortvereinbarung in Ziffer 9 der AGB der Klägerin wirksam getroffen. Eine Klausel, in der der Erfüllungsort geregelt wird, ist nicht überraschend i. S. v. § 305 c Abs. 1 BGB. Auch diese Klausel hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 ff BGB stand (OLG Hamm, Urteil vom 28.06.1994, 19 U 179/93, NJW‑RR 1995, S. 188, 189). Weder besteht ein Klauselverbot nach §§ 308, 309 BGB, noch liegt jedenfalls im kaufmännischen Verkehr eine unangemessene Benachteiligung i. S. v. § 307 BGB vor (H. Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB‑Recht, 11. Aufl., Teil 3 Bes. Klauseln, (4), Rdn. 4).

cc)
Der im Anwendungsbereich des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO zu fordernde Zusammenhang zwischen dem Erfüllungsort und der Vertragswirklichkeit (Nagel/Gottwald in: Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., § 3, Rdn. 75; BGH, Urteil vom 22.04.2009, VIII ZR 156/07, NJW 2009, S. 2606) ist zu bejahen, da der vereinbarte Erfüllungsort am Niederlassungsort der Klägerin liegt.

b)
Der demnach wirksam vereinbarte Erfüllungsort wirkt sich auf den Gerichtsstand unabhängig davon aus, ob die Formvorschriften des Art. 23 Abs. 1 S. 3 EuGVVO beachtet wurden (EuGH, Urteil vom 17.01.1980, 56/79, juris; BGH, Urteil vom 09.03.1994, VIII ZR 185/92, NJW 1994, S. 2699, 2700; OLG Celle, Beschluss vom 24.07.2009, 13 W 48/09, NJW-RR 2010, S. 136, 138; Rauscher/Leible, EuZPR/EuIPR, 2011, Art. 5 Brüssel I-VO, Rdn. 57c; Nagel/Gottwald in: Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., § 3, Rdn. 75), sodass es auf die zwischen den Parteien diskutierte und vom Landgericht verneinte Frage, ob die Parteien eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 EuGVVO getroffen haben, nicht mehr ankommt.

2.
Die Klage ist mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der Zinsen, wegen der sie der Abweisung unterliegt, begründet.

a)
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 8.786,83 € für die gemäß Auftragsbestätigung vom 09.03.2012 bestellten und Ende April gelieferten Möbel aus § 433 Abs. 2 BGB. Wie bereits dargelegt, unterliegt der Kaufvertrag zwischen den Parteien der Anwendung deutschen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

aa)
Die Parteien haben unstreitig einen Kaufvertrag i. S. v. § 433 BGB über den Erwerb verschiedener Sitzmöbel geschlossen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist zugrunde zu legen, dass der Kaufvertrag dadurch geschlossen wurde, dass der Handelsvertreter der Klägerin w P im Februar 2012 im Rahmen eines persönlichen Gespräches die Bestellung des Beklagten aufgenommen und die Klägerin diese durch ihre Auftragsbestätigung vom 09.03.2012 bestätigt hat. Seine Behauptung, er habe das per E-Mail vom 30.11.2011 unterbreitete Angebot des Zeugen w P telefonisch angenommen, hat der Beklagte nicht bewiesen. Aus den auch insoweit glaubhaften Bekundungen des Zeugen w P ergibt sich vielmehr, dass es sich bei der E-Mail vom 30.11.2011 um eine Zusammenstellung der Gesprächsinhalte der persönlichen Besprechung von Ende November 2011 gehandelt hat, während der Beklagte seine endgültige Bestellung erst Anfang Februar 2012 aufgegeben hat. Weitere schriftliche Unterlagen über die Bestellung des Beklagten liegen nicht vor. Der weitere Ablauf der Ereignisse, insbesondere die Tatsache, dass die Klägerin die Bestellung des Beklagten mit Auftragsbestätigung vom 09.03.2012 bestätigt hat, lässt sich besser mit den Behauptungen der Klägerin als mit dem von dem Beklagten geschilderten Geschehensablauf in Übereinstimmung bringen.

bb)
Der Beklagte ist nicht aufgrund eines wirksam ausgeübten Rücktrittsrechtes aus § 437 Nr. 2, 433 Abs. 1 S. 2, 434, 440, 323, 346 ff BGB von der Pflicht zur Kaufpreiszahlung befreit worden.

(1)
Dabei kann das von dem Beklagten behauptete Fehlen eines Logos im Futterstoff kein Rücktrittsrecht wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 3 S. 1 BGB begründen. Mit dem Fehlen eines vertraglich vereinbarten Logos steht ein Sachmangel i. S. v. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB im Raum, da die Möbel nach der Behauptung des Beklagten nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hatten. Im Anwendungsbereich der Mängelhaftung nach §§ 437 ff BGB ist § 313 BGB jedoch unabwendbar, soweit die maßgeblichen Umstände geeignet sind, Sachmängelansprüche auszulösen; dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen der Mängelhaftung im Einzelfall nicht vorliegen (Palandt/Grüneberg, 74. Aufl., § 313, Rdn. 12; BGH, Urteil vom 30.09.2011, V ZR 17/11, NJW 2012, S. 373, 374).

(2)
Aber auch Sachmängelgewährleistungsansprüche scheitern vorliegend daran, dass das Vorliegen eines Sachmangels i. S. v. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB nicht festgestellt werden kann. Der Beklagte hat seine Behauptung, er habe mit der Klägerin vereinbart, dass sein Logo in den Futterstoff der gelieferten Möbel eingearbeitet werden solle, nicht bewiesen. Nachdem er die Ware angenommen hat, ist er für das Vorliegen eines Sachmangels darlegungs- und beweisbelastet, § 363 BGB (BGH, Urteil vom 02.06.2004, VIII ZR 329/03, NJW 2004, S. 2299).

Für die Behauptung des Beklagten spricht zwar der Inhalt der E-Mail des Zeugen

w P vom 30.11.2011, in der dieser den Beklagten um Übersendung eines Logos gebeten hat. Allerdings hat der Zeuge in dieser E-Mail auch darauf hingewiesen, dass das Futter extra berechnet werde, sodass die Bitte um Zusendung eines Logos auch im Zusammenhang mit der Bestellung von weißem und schwarzem Futterstoff und damit unabhängig von der Möbellieferung gesehen werden kann. Entscheidend ist jedoch, dass nach den Bekundungen des Zeugen w P nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagte auf der Grundlage dieser E-Mail seine Bestellung aufgegeben und dabei mitgeteilt hat, er wünsche die Einarbeitung des Logos in die Futterstoffe der bestellten Möbel. Gegen die Behauptung des Beklagten spricht in diesem Zusammenhang insbesondere die Auftragsbestätigung vom 09.03.2012, die als schriftliches und von dem Beklagten nicht beanstandetes Vertragsdokument zunächst die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Der Zeuge w P hat zu dem Bestellvorgang im Februar 2012 ausgesagt, der Beklagte habe die Gestaltung der Möbel möglichst neutral halten wollen, woraus er geschlossen habe, dass der Beklagte die als Option benannte Möglichkeit der Einarbeitung des Logos in den Futterstoff der zu liefernden Sitzmöbel nicht mehr wünsche. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es dabei zu einem Missverständnis zwischen dem Beklagten und dem Zeugen w P gekommen ist; dies ändert jedoch nichts daran, dass das Zustandekommen einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien nicht bewiesen ist.

(3)
Selbst wenn die Möbel entgegen den obigen Ausführungen zum Zeitpunkt der Lieferung mangelbehaftet gewesen wären, würde die Ware nach § 377 Abs. 2, Abs. 3 HGB i.V.m. Ziffer 4 der AGB der Klägerin als genehmigt gelten. Entsprechendes würde sich bei Anwendung des UN-Kaufrechts aus Art. 39 Abs. 1 CISG ergeben. Denn der Beklagte hat einen etwaigen Sachmangel nicht in der in Ziffer 4 der AGB der Klägerin vorgesehenen Schriftform gerügt. Grundsätzlich kann die Rüge nach § 377 HGB und Art. 39 CISG formfrei, z. B. telefonisch erfolgen (Hopt in: Baumbach/Hopt, HBG, 36. Aufl., § 377, Rdn. 43; Staudinger/Magnus, 2013, CISG, Art. 39, Rdn. 51). Die in Ziffer 4 der AGB der Klägerin vorgesehene Verschärfung der Anzeigepflicht durch Vereinbarung der Schriftform ist jedenfalls unter Kaufleuten unbedenklich (Schwenzer in: Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht – CISG – 6. Aufl., Art. 39, Rdn. 12; Baumbach/Hopt/Hopt, 36. Aufl., § 377, Rdn. 57, Rdn. 58). Die Versendung einer schriftlichen Mängelanzeige stellt in Zeiten moderner Kommunikationsmittel keine unzumutbaren Anforderungen an den Käufer und dient aufgrund der besseren Überprüfbarkeit der Erfüllung der Rügeobliegenheit der reibungslosen Abwicklung des Vertrages. Der Beklagte selbst behauptet lediglich eine telefonische Mängelanzeige. Die Voraussetzungen einer (nachträglichen) Abbedingung der Rügeförmlichkeiten, die z. B. dann vorliegen kann, wenn der Verkäufer sich trotz verspäteter oder formwidriger Rüge auf Mängelansprüche sachlich einlässt und Nachbesserung oder Ersatzlieferung zusagt, sind nicht dargetan. Eine solche Zusage muss deutlich sein, insbesondere ist in der bloßen Aufnahme von Verhandlungen über die vom Käufer gerügten Mängel in der Regel noch kein derartiger Verzicht zu sehen, da hierin auch nur der Wunsch des Verkäufers zum Ausdruck kommen kann, zunächst eine gütliche Beilegung des Streits über die Mängel zu versuchen (Staudinger/Magnus, 2013, CISG, Art. 39, Rdn. 18; BGH, Versäumnisurteil vom 25.11.1998, VIII ZR 259/97, NJW 1999, S. 1259 und Urteil vom 19.06.1991, VIII ZR 149/90, NJW 1991, S. 2633). Zwar haben der Zeuge w P und der Beklagte über eine nachträgliche Anbringung des Logos verhandelt. Es ist aber nicht ersichtlich, dass dies im Rahmen einer kostenlosen Nachbesserung unter Anerkennung der Mängelrüge des Beklagten erfolgen sollte. Im Gegenteil spricht der Inhalt der E-Mail vom 13.07.2012 dafür, dass die Klägerin und ihr Handelsvertreter w P davon ausgingen, dass der Beklagte die Möbel zunächst ohne eingearbeitetes Logo bestellt hat, denn der Zeuge w P hat dem Beklagten in der E-Mail vom 13.07.2012 vorgeworfen, die Auftragsbestätigung nicht sorgfältig gelesen zu haben. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Klägerin die nachträglich gefertigten Spannstoffe im Rahmen eines entgeltlichen Auftrages geliefert und der Beklagte die entsprechende Rechnung bezahlt hat. Von einem konkludenten Verzicht auf die Einhaltung der für die Mängelrüge vereinbarten Schriftform kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden.

(4)
Abgesehen davon scheitert der Rücktritt des Beklagten auch daran, dass er vor Erklärung des Rücktritts keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, § 323 Abs. 1 BGB. Er hat trotz Hinweises in der Ladungsverfügung des Senates vom 20.02.2015 auch nicht dargelegt, warum diese gegebenenfalls entbehrlich war. Auch das CISG sieht gemäß Art. 49 Abs. 2 b), ii), 47 Abs. 1 vor, dass der Käufer erfolglos eine Nachfrist setzen muss, bevor er die Vertragsaufhebung beanspruchen kann.

(5)
Auch die Umstände der Abwicklung des im August 2012 erteilten und am 08.10.2012 bestätigen Nachtragsauftrags über die Lieferung von Spannstoffen mit eingearbeitetem Logo des Beklagten rechtfertigen kein Rücktrittsrecht des Beklagten. Es ist nicht dargelegt, dass die nachträgliche Anbringung dieses Spannstoffes an die bereits gelieferten Möbel Gegenstand des Nachtragsauftrages war und dass die Klägerin diesen Auftrag trotz Fristsetzung nicht erfüllt hat; der nachträgliche Auftrag verhielt sich vielmehr nur über die Anfertigung und Lieferung von je 105,60 m Spannstoff mit eingearbeitetem Logo in schwarzer und beiger Farbe. Darüber hinaus hat sich der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin nach dem Ergebnis seiner persönlichen Anhörung bereit erklärt, den Spannstoff mit dem Logo nachträglich vor Ort an den Möbeln anzubringen. Dieses Angebot hat der Beklagte jedoch nicht mehr angenommen, wie sich aus seinem Schreiben vom 02.11.2012 ergibt.

b)
Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Zahlung anteiliger Frachtkosten gemäß Rechnung vom 07.11.2012 für die Lieferung des Spannstoffes in Höhe von 60,00 € aus §§ 447 Abs. 1, 448 Abs. 1 BGB. Die AGB der Klägerin sehen in Ziffer 4 eine Lieferung durch Spediteur „frei Haus“ nur innerhalb Deutschlands vor, sodass der Beklagte die Kosten der Lieferung in die Niederlande zu tragen hat.

c)
Die Klägerin hat auch Anspruch auf Erstattung von Mahnkosten in Höhe von 15,00 € aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 249 BGB. Zwar hat die Klägerin bereits im Juli 2012 den vollen Rechnungsbetrag angemahnt, obwohl die Parteien ausweislich der Auftragsbestätigung und der Rechnung Ratenzahlung vereinbart haben, sodass § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB für den Verzugsbeginn maßgeblich ist. Allerdings stellt die Zuvielforderung in den Mahnschreiben aus Juli 2012 nach den hierzu von der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 09.11.2000, VII ZR 82/99, NJW 2001, S. 822, 825) entwickelten Kriterien eine wirksame Mahnung bezüglich des tatsächlich geschuldeten Betrages dar, den der Beklagte aus der Rechnung vom 20.04.2012 zuverlässig ermitteln konnte. Ein Betrag in Höhe von 15,00 € für vier Mahnschreiben ist angemessen.

d)
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB, wobei § 288 Abs. 2 BGB in der bis zum 28.07.2014 geltenden Fassung anzuwenden ist, Art. 229 § 24 S. 1 EGBGB. In Bezug auf den geltend gemachten Zinsanspruch hat die Klägerin bei der Antragstellung nicht berücksichtigt, dass sie dem Beklagten Ratenzahlung eingeräumt hat, sodass der Zinsbeginn entsprechend zu staffeln war. Bezüglich der Zinsen aus dem Rechnungsbetrag in Höhe von 60,00 € für die anteiligen Frachtkosten gemäß Rechnung vom 07.11.2012 findet § 286 Abs. 3 S. 1 BGB Anwendung, sodass Verzug erst 30 Tage nach Zugang der Rechnung eingetreten ist. Auch insoweit hat der Senat den Zinsbeginn angepasst.

3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

Vorinstanz:
LG Bielefeld, Az. 12 O 132/13