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B. Was kostet ein Anwalt?

I. Honorarvereinbarung

Für die Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und bei wettbewerbsrechtlicher Abmahnung von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. ungültigen AGB-Klauseln vereinbaren wir mit Ihnen gerne ein Honorar, dass sich nach dem Zeitaufwand berechnet oder aber pauschal gefasst ist. Im Falle eines Gerichtsverfahrens, etwa seitens eines Wettbewerbers gegen Sie wegen Verwendung unwirksamer AGB, sind alle Rechtsanwälte standesrechtlich verpflichtet, Mindestgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu berechnen. Sprechen Sie uns auf die Ihnen entstehenden Kosten an!

II. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Soweit Sie sich bereits in einem Gerichtsverfahren befinden oder mit uns keine Gebührenvereinbarung getroffen haben, berechnen sich unsere Gebühren in aller Regel nach einem Streitwert/Gegenstandswert. Dieser wird zunächst von einem Rechtsanwalt nach freiem Ermessen, ggf. unter Berücksichtigung einschlägiger Rechtsprechung zuständiger Gerichte, festgelegt und orientiert sich an dem jeweiligen wirtschaftlichen Interesse, dass einem Mandat zu Grunde liegt. Bei einem Gerichtsverfahren setzt das Gericht den Streitwert fest, meist nach Vorgabe des Antragstellers/Klägers.

Für das außergerichtliche Verfahren fällt bei einer Abrechnung nach dem RVG eine Erstberatungsgebühr oder, bei Kontakt mit der Gegenseite, eine sog. mittlere Geschäftsgebühr an, die zu dem obigen Streitwert/Gegenstandswert berechnet wird. Hinzu kommt eine Auslagenpauschale. Rechenbeispiel für die Kosten eines (1) Rechtsanwalts:

Gegenstandswert:10.000,00 EUR
1,3-fache Geschäftsgebühr:725,40 EUR
Auslagenpauschale20,00 EUR
Mehrwertsteuer, 19 %141,63 EUR
Rechtsanwaltshonorar:887,03 EUR

Haben Sie eine Abmahnung wegen Verwendung unwirksamer AGB erhalten, erhält der Rechtsanwalt, den Sie für sich mandatieren, üblicherweise die gleichen Gebühren wie der abmahnende Rechtsanwalt.

Für das gerichtliche Verfahren fallen bei einer Abrechnung nach dem RVG weitere Gebühren an, unter anderem natürlich auch für das Gericht. Über Ihr insoweit bestehendes Prozesskostenrisiko informieren wir Sie gerne!

III. Kostet ein spezialisierter Fachanwalt mehr als ein Rechtsanwalt?

Nein, daher können Sie sich getrost direkt an den Fachanwalt wenden. Der Fachanwalt für Informationstechnologierecht ist beispielsweise in besonderer Weise im „Vertragsrecht der Informationstechnologien, einschließlich der Gestaltung individueller Verträge und AGB“ befähigt. Der Namensgeber unserer Kanzlei, Rechtsanwalt Dr. Ole Damm, ist Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht). Er hilft Ihnen gerne weiter!