LG Leipzig: Gebühr von 50,00 EUR für ausbleibende oder rückgängig gemachte Zahlung ist unwirksam

veröffentlicht am 11. Juni 2015

LG Leipzig, Urteil vom 30.04.2015, Az. 08 O 2084/14 – nicht rechtskräftig
§ 307 BGB, § 309 Nr. 5 BGB, § 1
UKlaG, § 3 UKlaG, § 4 UKlaG, 6 UKlaG, § 7 SächsJOrgVO

Lesen Sie unsere Zusammenfassung der Entscheidung (hier) oder lesen Sie im Folgenden den Volltext der Entscheidung über Gebühren für ausgebliebene oder rückgängig gemachte Zahlungen:

Landgericht Leipzig

Endurteil

In dem Rechtsstreit

hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig durch … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2015 am 30.04.2015 für Recht erkannt:

1.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die nachfolgende oder mit dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Vermittlung von Reiseleistungen mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf solche Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach den 01.04.1977, zu berufen:

„Sollte es zu einem unberechtigten Zurückhalten bzw. einer unberechtigten Rückgängigmachung einer Zahlung (Lastschriftrückgabe / Rückgabe einer Kreditkartenzahlung / etc.) durch Sie kommen, so erhebt Unister hierfür für jeden Fall eine Gebühr in Höhe von bis zu 50,00 €. Es ist dem Nutzer aber unbenommen, nachzuweisen, dass ein wesentlich niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist. Die Gebühr wird nur beansprucht, wenn den Nutzer ein Verschulden an der unberechtigten Zahlungsverpflichtung trifft.“

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs M:maten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.

2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst jährliche Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.08.2014 zu zahlen.

3.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung.

Die Klägerin, der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer, ist ein in der beim Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verein.

Die Beklagte betreibt unter anderem das Online-Reiseportal www.fluege.de, auf dem sie AGB verwendet, die in Ziff. IV.3 unter der Überschrift: „Gebühren, Einzug des Reisepreises“ die im Urteilstenor zitierte angefochtene Klausel beinhalten (Anlage K 1).

Mit Schreiben vom 09.04.2014 forderte der Kläger die Beklagte deswegen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Hinblick auf diese Klausel bis 30.04.2014 sowie zur Übernahme der Abmahnkosten in Höhe von 214,00 € binnen zwei Wochen ab Unterzeichnung der Unterlassungserklärung auf.

Unter Hinweis auf ihre Rechtsauffassung wies die Beklagte mit Schreiben vom 30.04.2014 das Ansinnen zurück.

Die Klägerin geht davon aus, dass die von der Beklagten verwendete Regelung gegen §§ 309 Nr. 5 lit. a; 307 Abs. 1 BGB verstoße.

Bei den mit der angegriffenen Klausel geltend gemachten Kosten für Personal, selbst wenn die Beklagte diese, was mit Nichtwissen bestritten werde, auf Dritte auslagere, handle es sich nicht um konkrete, einer bestimmten Pflichtverletzung zuordenbare, sondern um solche Kosten, die die Beklagte als Unternehmer im Rahmen eines automatisierten Verfahrens aus eigenem Interesse vorhalten müsse. Damit fehle es an der erforderlichen Kausalität zwischen den geltend gemachten Kosten und dem schädigenden Ereignis. Bei den (bestrittenen) Kosten, die die Beklagte für den Fall der Rückbuchung behauptet, handle es sich nicht um Gebühren des vom Kunden eingesetzten Zahlungsdienstleisters, sondern um Entgelte, die die Beklagte mit ihrem eigenen Dienstleister vereinbart haben mag. Die Einschränkung „bis zu“ lasse es darüber hinaus in dieser Form zu, dass auch nicht umlagefähige Kosten in die Forderung einbezogen würden, zumal nicht erkennbar sei, welche Leistungen mit diesen Kosten abgedeckt würden und die Beklagte bereits selbst nicht behaupte, dass sie bei den Forderungsschreiben an die Verbraucher die jeweilige Position mit der vermeintlichen Kostenbelastung durch ihren Dienstleister begründe. Darüber hinaus falle das begehrte Entgelt aus dem üblichen Rahmen. Unabhängig hiervon könne die beanstandete Klausel auch unter dem Aspekt der Preisnebenabrede keinen Bestand haben. Die Beklagte eröffne sich damit die Möglichkeit, die Höhe der Pauschale im Einzelfall nach freiem Ermessen festzulegen, soweit der Pauschalbetrag 50,00 € nicht übersteige. Hierin liege eine gesonderte Benachteiligung des Verbrauchers, die sich als unangemessen erweise.

Der Kläger hat beantragt, wie im Urteilstenor entschieden.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie geht davon aus, dass der Antrag bereits mehr enthalte als der Sachvortrag begründen könne, da es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Beklagte die streitgegenständliche Klausel über die Webseite fluege.de hinaus verwende. Nur dies sei auch Gegenstand des Abmahnverfahrens gewesen.

Bei den mit der angegriffenen Klausel geltend gemachten Zahlungen handle es sich um die Nachteile, die der Beklagten in Form von Kosten entstehen, die dritte Unternehmen (Zahlungsdienstleister) gegenüber der Beklagten geltend machten. Diese Kosten fielen in jedem Fall eines unberechtigten Zurückhaltens bzw. einer unberechtigten Rückgängigmachung einer Zahlung gegenüber der Beklagten an. Hierzu gehörten die Kosten einer Lastschriftrückgabe, etwa wegen mangelnder Deckung, dem Erlöschen des Einzugskontos, der Angabe einer falschen Kontonummer, eines Widerspruchs der Bank bzw. des Kunden usw.. Da eine Bank vom Zahlungspflichtigen keine Gebühren für diese Lastschriftrückgabe verlangen dürfe, erhebe sie diese beim Zahlungsempfänger, wobei die Höhe der Gebühr von Bank zu Bank verschieden sei. Bei dem bei Kreditkartenzahlungen existierenden Chargeback-Verfahren habe die dadurch entstehenden Kosten, die zwischen 20,00 € und 60,00 € lägen, immer der Zahlungsempfänger zu tragen. Die höchsten Gebühren bei der Beklagten fielen bei der Concardis GmbH mit 47,60 € brutto (40,00 € netto) an. Dem Kunden würden nur die der Beklagten vom jeweiligen Zahlungsdienstleister in Rechnung gestellten Beträge weitergereicht. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Zahlungsdienstleister nicht für die Beklagte tätig sei und es sich bei dessen Kosten auch nicht um ausgelagerte Personalkosten, die die Beklagte dem Kunden nicht in Rechnung stelle, handle. Eine Alternative zur Einschaltung des Zahlungsdienstleisters gäbe es bei MasterCard oder Visa nicht, da diese zwingend die Zwischenschaltung eines solchen Zahlungsdienstleisters verlangten.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Das Gericht hat nicht Beweis erhoben.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Im beantragten und tenorierten Umfang kann die Klägerin von der Beklagten Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klausel verlangen (§§ 307, 309 Nr. 5 BGB, §§ 1, 3, 4, 6 UKlaG, § 7 SächsJOrgVO).

1.
Dem Antrag steht nicht entgegen, dass der Kläger keine Einschränkung auf die Internetseite fluege.de vorgenommen hat. Betreiberin dieses Internetportals ist unstreitig die Beklagte, die auch die angegriffene Klausel dort verwendet hat. Soweit die Klausel sich als unwirksam erweist, bedarf es der von der Beklagten monierten Einschränkung nicht.

2.
Die streitgegenständliche Klausel verstößt sowohl gegen § 309 Nr. 5 a 8GB als auch § 307 BGB. Danach sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klauseln über die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz unwirksam, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Vorliegend kann die Beklagte auch nicht damit gehört werden, sie mache keinen pauschalierten Schadensersatz geltend, sondern allein die Kosten, die ihr von Zahlungsdienstleistern oder Banken für den Fall des unberechtigten Zurückhalten einer Zahlung oder der Rückgabe einer Kreditkartenzahlung in Rechnung gestellt würden. Denn die Klausel sieht nach ihrem Wortlaut gerade nicht die nun behauptete Weiterreichung von der Beklagten hierdurch entstehenden Kosten, sondern vielmehr ausdrücklich die Geltendmachung einer, pauschal mit „bis zu 50,00 €“ bezifferten, „Gebühr“ vor. Sie enthält auch keinerlei Hinweis darauf, wonach sich die Höhe der jeweils geltend gemachten Gebühr im Einzelnen richtet. Es ist deshalb (bei gebotener kundenfeindlichster Auslegung) davon auszugehen, dass die Beklagte mit dieser Klausel einen pauschalierten Schadensersatz verlangt. Die von der Beklagten geforderte Maximalgebühr ist jedoch bereits nach deren eigenem Vortrag höher als der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Schaden (§ 252 S. 2 BGB), ohne dass in der Klausel darauf hingewiesen wird, dass die der Beklagten in Rechnung gestellten Kosten in jedem Falle geringer sind als die maximal geforderte Gebühr von 50,00 €. Abzustellen ist dabei auf den Nettobetrag; die geforderte Gebühr muss dabei nicht wesentlich höher sein als der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Schaden. Eine solche überhöhte Pauschale ist unwirksam (Brandner/Ulmer, Kommentar AGB-Recht, § 309 Nr. 5, Rn. 14).

Wenn nun die Beklagte entgegen dem Wortlaut der streitigen Klausel behauptet, sie mache keinen pauschalen Schaden geltend, sondern reiche nur ihr entstandene Kosten Dritter weiter, erweist sich die Klausel jedenfalls als unzulässige Mischform zwischen pauschaler und konkreter Schadensberechnung und damit als als intransparent. Sie erweckt beispielsweise auch für den Kunden, der Zahlung nicht leistet, also unberechtigt zurückhält, wie es in der angegriffenen Klausel heißt, den Eindruck, er müsse mit einer gebühr rechnen, obgleich nach der Argumentation der Beklagten im hiesigen Verfahren hier keine Kosten Dritter, die allein Gegenstand dieser Klausel sein sollen, entstehen können. Auf die Frage, ob die von der Beklagten mit ihren Zahlungsdienstleistern vereinbarten Gebühren branchenüblich sind, kam es deshalb entscheidungserheblich ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Beklagte mit der Klausel im eigenen Interesse vorzuhaltende Kosten geltend macht, die sie gegebenenfalls auf Dritte ausgelagert hat (hierzu: BGH, 17.09.2009 – Xa ZR 40/08).

3.
Die Abmahnkosten sind substantiiert nicht bestritten worden und bewegen sich in dem von der Rechtsprechung anerkannten Rahmen.

4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.