OLG München: Zur Unwirksamkeit von Haftungsausschlüssen eines Internet-Reiseportals

veröffentlicht am 19. Juli 2018

OLG München, Urteil vom 12.04.2018, Az. 29 U 2138/17
§ 1 UKlaG, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG, § 4 UKlaG; § 305c BGB, § 307 BGB, § 309 BGB

Die Zusammenfassung des Urteils finden Sie hier (OLG München – AGB Reiseportal); den Volltext unten:


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Oberlandesgericht München

Urteil

In dem Rechtsstreit

Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucher­zentrale Bundesverband e.V. -, …

gegen

EUVIA Travel GmbH, …

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2018 für Recht erkannt:

I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Juni 2017 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.
es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungs­geldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ord­nungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhalts­gleiche Bestimmungen in Verträge über die Vermittlung von Reiseleistungen mit Ver­brauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derarti­ger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:


a)
„(7. Haftung von Euvia als Vermittler)

Euvia haftet dafür, dass die Vermittlung der Reise bzw. der Reiseleistungen und die Beratung im Zusammenhang mit der Buchung sowie die Buchungsabwicklung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gemacht werden.“

b)
„8. Haftungsbeschränkung

Euvia schuldet keine erfolgreiche Vermittlung der Reise oder der Reiseleistungen. Eu­via haftet daher nicht dafür, dass die dem Buchungsauftrag entsprechenden Reisen oder Reiseleistungen verfügbar sind und ein dem Buchungsauftrag entsprechender Vertrag mit dem Anbieter der Reise oder Reiseleistung zustande kommt.“

c)
„(8. Haftungsbeschränkung)

Die auf dieser Website enthaltenen Informationen und Angaben zu den jeweiligen Rei­sen und Reiseleistungen stammen ausschließlich von dem in der Rubrik „Veranstal­ter“ angegebenen Anbieter der Reise oder der Reiseleistungen. Euvia hat keine Mög­lichkeit, diese Angaben zu überprüfen. Euvia übernimmt daher keine Garantie für die Fehlerfreiheit dieser Informationen und Angaben und haftet nicht für deren Richtig­keit, Vollständigkeit und Aktualität.“

d)
„(8. Haftungsbeschränkung)

Die auf dieser Website enthaltenen Informationen werden täglich aktualisiert. Auf­grund dessen kann es zu kurzfristigen Abweichungen hinsichtlich Aktualität und Voll­ständigkeit der veröffentlichten Daten kommen.“

2.
an den Kläger 214,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis­zinssatz seit dem 15. November 2016 zu zahlen.


II.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.


III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Bun­desverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundes­verband e.V.

Die Beklagte betreibt unter anderem im Internet unter der Domain sonnenklar.tv ein Vermitt­lungsportal für Reiseleistungen, darunter auch Pauschalreisen. Dabei verwendet sie Allgemeine Geschäftsbedingungen, die unter anderem folgende Klauseln enthalten (vgl. Anl. K 1):

7. Haftung von Euvia als Vermittler
Euvia haftet dafür, dass die Vermittlung der Reise bzw. der Reiseleistungen und die Beratung im Zu­sammenhang mit der Buchung sowie die Buchungsabwicklung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gemacht werden.
[···]

8. Haftungsbeschränkung
Euvia schuldet keine erfolgreiche Vermittlung der Reise oder der Reiseleistungen. Euvia haftet da­her nicht dafür, dass die dem Buchungsauftrag entsprechenden Reisen oder Reiseleistungen verfüg­bar sind und ein dem Buchungsauftrag entsprechender Vertrag mit dem Anbieter der Reise oder Reiseleistung zustande kommt.
[…]
Die auf dieser Website enthaltenen Informationen und Angaben zu den jeweiligen Reisen und Reise­leistungen stammen ausschließlich von dem in der Rubrik „Veranstalter“ angegebenen Anbieter der Reise oder der Reiseleistungen. Euvia hat keine Möglichkeit, diese Angaben zu überprüfen. Euvia übernimmt daher keine Garantie für die Fehlerfreiheit dieser Informattonen und Angaben und haftet nicht für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualitat.

Die auf dieser Website enthaltenen Informationen werden täglich aktualisiert. Aufgrund dessen kann es zu kurzfristigen Abweichungen hinsichtlich Aktualität und Vollständigkeit der veröffentlichten Daten kommen. […]

Der Kläger ist der Auffassung, die Verwendung dieser Klauseln sei gemäß § I UKlaG zu unter­lassen. Nach erfolgloser Abmahnung hat er mit seiner am 14. November 2016 zugestellten Kla­ge, der die Beklagte entgegengetreten ist, Ansprüche auf Unterlassung und Erstattung seiner pauschalierten Abmahnkosten geltend gemacht.

Mit Urteil vom 8. Juni 2017, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genom­men wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er wiederholt und vertieft sein Vor­bringen aus dem ersten Rechtszug und beantragt, die Beklagte unter Abänderung des landge­richtlichen Urteils nach den Klageanträgen im ersten Rechtszug zu verurteilen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2018 Bezug genommen.

II.
Die zulässige Berufung ist begründet.

1.
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsanspruche aus § 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG zu.


a)
Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durch­schnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspart­nern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenre­gel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Danach ist die scheinbar kundenfeindlichste Aus­legung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste, da sie häufig erst die Inhaltskon­trolle eröffnet bzw. zu einer unangemessenen Benachteiligung und damit zur Unwirksamkeit führt; außer Betracht zu bleiben haben dabei solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theore­tisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2017, 3649 Tz. 26 m. w. N.)

b) Danach sind die beanstandeten Klauseln unwirksam.

aa)
Die von der Beklagten in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel


„7. Haftung von Euvia als Vermittler

Euvia haftet dafür, dass die Vermittlung der Reise bzw. der Reiseleistungen und die Beratung im Zu­sammenhang mit der Buchung sowie die Buchungsabwicklung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gemacht werden.“

ist gemäß § 309 Nr. 7 BGB unwirksam, weil sie die Haftung für grobes Verschulden bei Hand­lungen nach der Buchungsabwicklung ausschließt.

Der Wortlaut der Klausel beschreibt zwar ausdrücklich nur positiv Bereiche, in denen die Be­klagte haftet. Diese positive Umschreibung des Haftungsumfangs unter der Überschrift Haf­tung … kann allerdings dahin verstanden werden, dass für alle anderen Bereiche nicht gehaftet werde. Bei diesem naheliegenden Verständnis sind auch grob fahrlässige Pflichtverletzungen, die erst nach dem Abschluss des Buchungsvorgangs erfolgen, von der Haftung ausgeschlossen. Derartige Pflichtverletzungen erscheinen auch ohne weiteres möglich; so hat der Kläger etwa zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Reisevermittler verpflichtet sein kann, einem Kunden mitzuteilen, dass er nach dem Abschluss des Buchungsvorgangs an ihn herangetragenen Anlie­gen nicht nachkommen werde. Damit ist die Klausel gemäß § 309 Nr. 7 lit. b) BGB unwirksam.

bb)
Die von der Beklagten in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel

„8. Haftungsbeschränkung
Euvia schuldet keine erfolgreiche Vermittlung der Reise oder der Reiseleistungen. Euvia haftet da­her nicht dafür, dass die dem Buchungsauftrag entsprechenden Reisen oder Reiseleistungen verfüg­bar sind und ein dem Buchungsauftrag entsprechender Vertrag mit dem Anbieter der Reise oder Reiseleistung zustande kommt.“

ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam.

Mit dieser Klausel schließt die Beklagte nicht nur die Haftung für die Verfügbarkeit der ent­sprechenden Reisen oder Reiseleistungen aus, sondern auch ganz allgemein dafür, dass ein dem Buchungsauftrag entsprechender Vertrag mit dem Anbieter der Reise oder Reiseleistung zu­stande kommt. Die Herbeiführung eines derartigen Vertrags ist indes Hauptleistungspflicht der Beklagten.

cc) Die von der Beklagten in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel

„(8. Haftungsbeschränkung)
Die auf dieser Website enthaltenen Informationen und Angaben zu den jeweiligen Reisen und Reise­leistungen stammen ausschließlich von dem in der Rubrik „Veranstalter“ angegebenen Anbieter der Reise oder der Reiseleistungen. Euvia hat keine Möglichkeit, diese Angaben zu überprüfen. Euvia übernimmt daher keine Garantie für die Fehlerfreiheit dieser Informationen und Angaben und haftet nicht für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.“

ist gemäß § 309 Nr. 7 lit. b), § 276 Abs. 3 BGB unwirksam.

Der uneingeschränkte Ausschluss der Haftung der Beklagten für die Richtigkeit, Vollständig­keit und Aktualität der vom jeweiligen Veranstalter stammenden Informationen und Angaben zu den jeweiligen Reisen und Reiseleistungen erfasst auch sowohl die Fälle, in denen die In­formationen des Veranstalters zutreffend sind und lediglich der Beklagten bei deren Übernahme in das eigene Angebot ein Fehler unterlaufen ist, als auch diejenigen, in denen der Beklagten die Unrichtigkeit, Unvollständigkeit und fehlende Aktualität der Veranstalterinformationen bekannt war und sie bewusst oder grob fahrlässig keine Korrektur vorgenommen hat.

Soweit darin ein Ausschluss der Haftung für vorsätzliches Handeln der Beklagten liegt, verstößt die Klausel gegen das in § 276 Abs. 3 BGB statuierte Verbot. Auch ein Verstoß gegen ein ge­setzliches Verbot begründet einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG (vgl. Senat, Urt. v. 28. September 2006, 29 U 2769/06, juris, dort Tz. 33; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Fedder­sen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 1 UKlaG Rz. 4; Grüneberg in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1 UKlaG Rz. 4; jeweils m. w. N.).

Soweit durch die Klausel die Haftung für grob fahrlässige Pflichtverletzungen der Beklagten oder vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Beklagten ausgeschlossen werden, ist die Klausel gemäß § 309 Nr.7 BGB unwirksam.

dd)
Die von der Beklagten in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel

„(8. Haftungsbeschränkung)
Die auf dieser Website enthaltenen Informationen werden täglich aktualisiert. Aufgrund dessen kann es zu kurzfristigen Abweichungen hinsichtlich Aktualität und Vollständigkeit der veröffentlichten Daten kommen.“

benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten unangemessen, weil sie nicht klar und verständ­lich i. S. d. § 307 Abs, 1 Satz 2 BGB und daher intransparent ist.

Nach dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Verwender Allgemeiner Ge­schäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer For­mulierung für den durchschnittlichen Kunden verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH NJW 2017, 2346 Tz. 15 m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt die beanstandete Klausel nicht. Sie enthält lediglich die Angabe, dass die auf der Website veröffentlichten Daten wegen der täglichen Aktualisierung Abwei­chungen hinsichtlich Aktualität und Vollständigkeit aufweisen können. Das mag noch dahin verstanden werden, dass die Informationen auf der Website wegen erst nach der letzten Aktuali­sierung eingetretener Veränderungen unrichtig oder unvollständig geworden sein könnten und dieser Mangel erst mit der Aktualisierung am nächsten Tag behoben werde. Der Stellung dieser Klausel in der mit Haftungsbeschränkung überschriebenen Ziffer 8. der Allgemeinen Ge­schäftsbedingungen zeigt indes an, dass deswegen die Haftung der Beklagten beschränkt wer­den soll. Es bleibt aber gänzlich offen, an welche Umstände insoweit angeknüpft wird und wie weit die durch diese Klausel angestrebte Haftungsbeschränkung reicht. Damit ist die Klausel intransparent.

c)
Der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG setzt als ungeschriebene Tatbestandsvorausset­zung das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr voraus, für deren Vorliegen bei der Verwen­dung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine tatsächliche Vermutung spricht, an deren Widerlegung strenge Anforderungen zu stellen sind. Regelmäßig ist hierfür die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich, die nur im Ausnahmefall entbehrlich ist, wenn besondere Umstände vorliegen, bei denen nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr mit einer Wiederholung zu rechnen ist; nicht ausreichend ist insoweit regelmäßig allein die Ände­rung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die bloße Absichtserklärung des Verwen­ders, diese nicht weiter verwenden zu wollen (vgl. BGH NJW 2017, 3649 Tz. 68 m. w. N.).

Danach ist im Streitfall die durch die Verwendung der beanstandeten Klauseln begründete Wiederholungsgefahr nicht dadurch weggefallen, dass die Beklagte ihre Allgemeinen Ge­schäftsbedingungen nach der Abmahnung durch den Kläger änderte.

2.
Da dem Kläger die mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu­stehen, kann er auch den Ersatz seiner – in ihrer Höhe nicht im Streit stehenden – pauschalierten Abmahnkosten verlangen.

Der Zinsanspruch beruht auf § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

Vorinstanz:
LG München I, Az. 12 O 18470/16