AG Kassel: Zur Darlegungslast eines Rechtsanwalts, wenn dieser Schadensersatz wegen „AGB-Klau(s)“ fordert

veröffentlicht am 27. Mai 2015

AG Kassel, Urteil vom 05.02.2015, Az. 410 C 5684/13
§ 138 Abs.1 ZPO

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Amtsgericht Kassel

Urteil



Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung.

Der Kläger ist vormaliger Rechtsanwalt. Er betrieb eine Rechtsanwaltssozietät mit seiner heutigen Verfahrensbevollmächtigten. Die Sozietät befindet sich in Insolvenz. Außergerichtlich bezahlte der Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an den Kläger 800 €. Die Zahlung verrechnete der Kläger auf seine vorgerichtliche angefallenen Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger behauptet, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen entworfen zu haben, die der Beklagte für seinen Onlineshop verwendet. Er behauptet, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst erstellt zu haben. Er sei auch berechtigt, urheberrechtliche Ansprüche in Bezug auf die mit Schriftsatz vom … dargestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend zu machen und beruft sich hierzu auf ein Schreiben des Insolvenzverwalters vom …

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.200,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem … zu zahlen sowie ihn von der Rechnung Nr. 1300321 vom … der Rechtsanwältin … in Höhe eines Restes von 90,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem … freizustellen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er bestreitet insbesondere wegen des Insolvenzverfahrens, dass der Kläger berechtigt sei, urheberrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Darüber hinaus sei der Schaden der Höhe nach nicht hinreichend dargetan, da Lizenzgebühren in geltend gemachter Höhe für Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht anfielen. Die Verrechnung der vorgerichtlichen Zahlung entspreche nicht der Leistungszweckbestimmung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Im Einverständnis der Parteien hat das Gericht im Termin vom … das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Kläger zunächst eine Schriftsatzfrist von 3 Wochen, gerechnet ab dem …, gesetzt. Nach einer Erwiderungsfrist von Beklagten war anberaumter Schlusstermin der …, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten. Am … hatte der Kläger ohne zuvor weiter vorgetragen zu haben eine Fristverlängerung beantragt. Das Gericht hat die Frist nicht verlängert.

Entscheidungsgründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Der Kläger hat bereits seine Urhebereigenschaft nicht schlüssig dargetan. Urheber ist derjenige, der im Wege eines Realaktes ein Werk schöpft. Gerade bei einem Text wird dies typischerweise nicht auf einer Handlung zu fixieren sein, sondern der Text wird typischerweise das Ergebnis eines längeren Überlegungs- und Formulierungsprozesses sein. Bei urheberschutzfähigen Texten eines Rechtsanwaltes im Rahmen seiner Berufsausübung wird man genauso typischerweise jedoch eine Einschränkung dahingehend machen müssen, dass diese durch einen konkreten Anlass bedingt sind, mithin durch ein konkret erteiltes Mandat. Dadurch lässt sich jedenfalls die Entstehung des juristischen Textes eines Rechtsanwaltes näher eingrenzen nach Beginn der Arbeiten, Abschluss der Arbeiten und im Hinblick auf den Auftraggeber für diesen Text.

Im Hinblick auf die hier vom Kläger als streitgegenständlich bezeichneten allgemeinen Geschäftsbedingungen hat er jedoch nicht dargetan, wie er diese geschaffen hat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom … hat das Gericht bereits mit der Ladungsverfügung erteilten Hinweisen näher konkretisiert im Sinne der oben dargestellten Anforderungen. Hierzu hat der Kläger lediglich über seine Verfahrensbevollmächtigte erklärt, er habe seit 2006 für mehrere Mandanten immer wieder Allgemeine Geschäftsbedingungen entworfen und angepasst. Wann die hier konkret zur Debatte gestellte Fassung als erstellt angesehen werden kann, hat der Kläger indessen nicht erklärt.

Dies hätte er jedoch deswegen machen müssen, weil Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht durchweg als individuelle geistige Schöpfung eines einzelnen Juristen angesehen werden können. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind u.a. in ihrer Entstehung dadurch besonderer Art, weil sie sich auf vorveröffentlichte einschlägige Sammlungen in Formularbüchern oder vergleichbaren Publikationen zurückführen lassen oder aus konkreten veröffentlichten und damit jedenfalls der Fachwelt allgemein zugänglichen Aufsätzen und Rechtsprechungsentscheidungen entnommen sind. Dies kann sogar so weit gehen, dass selbst die Kompilation bzw. Kombination von einzelnen AGB-Klauseln zu einem Gesamtwerk komplett einer solchen Veröffentlichung entnommen werden kann. Um die spezifische eigene schöpferische Leistung erfassen zu können, bedarf es mithin der detaillierten Darlegung, in welchem Umfang derartige Vorlagen eingesetzt wurden und in welchem Umfang alternativ eigene Neuformulierungen Eingang gefunden haben bzw. Zusammenstellung vorformulierter Teile der Texte vorgenommen wurde. Dabei spielten naturgemäß auch eine Rolle, für welche Art von Geschäftsbetrieb sowohl hinsichtlich der Vertriebswege als auch der vertriebenen Produkte und/oder Dienstleistungen ein solches Klauselwerk entworfen bzw. zusammengestellt ist. Erst dann lässt sich beurteilen, ob ein urheberrechtsschutzfähiges Werk überhaupt entstanden ist.

Hierzu hat der Kläger nicht weiter vorgetragen. Mit Beschluss vom … hat das Gericht ihm aufgegeben, binnen 3 Wochen ab Verhandlungstermin weiter vorzutragen. Vortrag ist insoweit nicht gehalten worden. Der Fristverlängerungsantrag vom … ist insoweit verspätet. Eine bereits abgelaufene Frist kann im Hinblick auf einen nach Fristablauf eingegangenen Verlängerungsantrag nicht mehr verlängert werden. Der Schlusstermin vom … war nicht zu verlegen. § 128 Abs. 2 ZPO ersetzt im schriftlichen Verfahren Schluss der mündlichen Verhandlung. Dieser Termin gilt folglich für beide Parteien gleichermaßen, so dass eine lediglich einseitige Verlängerung zu unterbleiben hat. Eine allseitige Verlegung des Schlusstermins war ebenfalls nicht auszusprechen, da der Gegenpartei dann die Dauer der Gelegenheit zur Äußerung deswegen verkürzt worden, weil letztere nicht mit einer Verlängerung rechnen konnte und sich deswegen angesichts der Bearbeitungs- und Zustellungszeiten nur noch eine unangemessen kurze Restfrist verbleiben würde, die keine Gewähr für einen sachgerechten Vortrag mehr geboten hätte.

Selbst wenn man dies anders sehen würde, hatte der Kläger keinen Grund vorgebracht, der eine solche einseitige Verlängerung rechtfertigen würde. Eine Fristverlängerung von 2 Wochen (wie beantragt) mit der Begründung, eine Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten liege vor, vermag angesichts eines Zeitraumes von 2 Monaten, innerhalb dessen ein Schriftsatz hätte gefertigt werden können, nicht zu genügen. Denn der Beschluss vom … – in öffentlicher mündlicher Verhandlung verkündet – hatte dem Kläger auferlegt, sich bereits zuvor zu äußern, nämlich binnen drei Wochen ab Beschlussverkündung. Die Verlängerung der letztgenannten Frist hat der Kläger aber nicht vor Fristablauf beantragt. Angesichts des Datums der Antragstellung konnte auch das rechtliche Gehör für die beklagte Partei nicht mehr sichergestellt werden. Dabei berücksichtigt das Gericht auch, dass die im vorgenannten Beschluss anberaumten Fristen mit den Prozessbevollmächtigten der Parteien abgesprochen wurden, wie es der Abteilungsrichter seit Jahrzehnten ausnahmslos praktiziert. Da es sich um einen Schlusstermin nach § 128 Abs. 2 ZPO handelte und nicht um eine lediglich für die die Fristverlängerung beantragen der Partei gesetzte Frist, durfte der Kläger auch nicht darauf vertrauen, dass bei Ausbleiben einer rechtzeitigen Reaktion des Gerichts (die angesichts des Einganges des Telefaxschreiben am Tage des Fristablaufes in den Nachmittagsstunden und dies nicht an dem Gerät, dessen Telefaxnummer auf den Schriftstücken der Zivilprozessabteilung des Amtsgerichts, beispielsweise Ladungen, angegeben wird, gar nicht mehr erfolgen konnte) die Frist als antragsgemäß verlängert gilt.

Auf das Bestreiten des Beklagten hin hat der Kläger auch seine Aktivlegitimation nicht hinreichend dargetan. Der über das Vermögen der Sozietät des Klägers mit seiner Verfahrensbevollmächtigten das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist die Verfügungsbefugnis über die dazugehörenden Rechte und Gegenstände auf den Insolvenzverwalter übergegangen. Dazu können auch die im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit entstandenen Urheberrechte zählen, da im Regelfalle die gesamte berufsspezifische Tätigkeit eines der Sozietätsmitglieder als für die Sozietät erbracht gelten. Dies folgt aus der Beitragspflicht des § 706 BGB und aus der Pflicht eines Gesellschafters, nicht neben der Gesellschaft zu ihr in Konkurrenz zu treten. Sollte etwas anderes beabsichtigt gewesen seien, hätte dies einer entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Regelung bedurft, die der Kläger nicht vorgetragen hat. Angesichts des Bestreitens des Beklagten war der Kläger auch ohne insoweit näher spezifizierten gerichtlichen Hinweis dazu verpflichtet, entsprechenden Vortrag zu halten. Der Beklagte ist deshalb wie selbstverständlich davon ausgegangen, dass nicht der Kläger, sondern die Sozietät Rechtsträgerin ist, ohne dass der Kläger ernstlich widersprochen hätte. Dies hat zur Folge, dass der Kläger alleine nicht forderungsberechtigt ist.

Darüber hinaus begegnet die Aktivlegitimation des Klägers auch anderweitigen Bedenken. In Betracht kommt auch eine Rechtsträgerschaft des Insolvenzverwalters. Dieser hat zwar mit Schreiben vom … dem Kläger bestätigt, „an den von … erstellten AGB keine Rechte“ zu haben. Daraus lässt sich aber für den vorliegenden Rechtsstreit keinerlei Erkenntnis gewinnen, weil nicht feststeht, ob der Insolvenzverwalter die hier streitgegenständlichen AGB gemeint hat oder nicht.

Auch zu diesem Komplex hat der Kläger keinerlei Vortrag mehr gehalten. Hinsichtlich des Fristverlängerungsantrages wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

Ohne dass es darauf noch ankäme, weist das Gericht darauf hin, dass die Klage auch hinsichtlich der Schadenshöhe unschlüssig geblieben ist. Der Kläger hat keinen nachvollziehbaren Vortrag dazu gehalten, wie Lizenzgebühren für Allgemeine Geschäftsbedingungen am Markt gebildet werden. Typischerweise wird die Schaffung von solchen Klauselwerken im Mandatsverhältnis nach den Regularien des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes honoriert. Urheberrechtlich von Bedeutung ist deswegen vorwiegend nur die Verwendung von publizierten allgemeinen Geschäftsbedingungen (wie oben ausgeführt). Der Kläger hat keinen Vortrag dazu gehalten, wie er publizistisch insoweit vorgegangen ist und insbesondere keinen Vortrag dazu, wie bei zulässiger oder unzulässiger Nutzung durch Vervielfältigung aus nicht von den jeweiligen AGB-Schöpfern autorisierten Publikationen ein Lizenzentgelt bzw. Lizenzanalogieschaden zu ermitteln ist. Auch insoweit fehlt es an Vortrag.

Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob die vorgerichtliche Zahlung des Beklagten auf die Hauptforderung zu verrechnen war und bejahendenfalls ob diese Zahlung ausreichend war, um etwaige Ansprüche des Klägers zu erfüllen.

Fehlt es solchermaßen an einem Hauptanspruch, so hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Nebenforderungen (Zinsen, Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten). Deswegen bedarf es an dieser Stelle auch keiner Entscheidung mehr darüber, ob es dem Kläger aufgrund seiner beruflichen Vorbildung zuzubilligen war, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.200,00 EUR festgesetzt.