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AGB-Recht | Dr. Ole Damm - Rechtsanwalt & Fachanwalt

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Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. Juni 2021

    BAG, Urteil vom 23.09.2010, Az. 8 AZR 897/08
    § 305 Abs. 1 BGB, § 305c Abs. 2 BGB, § 306 Abs. 2 BGB, § 307 Abs. 1 S 1 BGB, § 307 Abs. 2 BGB

    Das BAG hat entschieden, dass ein im Arbeitsvertrag niedergelegtes Vertragsstrafenversprechen als Allgemeine Geschäftsbedingung zu werten ist und den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, wenn die vorgesehene Vertragsstrafe in Höhe einer regelmäßigen Bruttomonatsvergütung für den Fall, dass sie das Anstellungsverhältnis während der Probezeit vertragswidrig vorzeitig beendet, eine Übersicherung der Klägerin darstellt. Dass die Vertragsstrafe erst durch eine nach Ansicht des Arbeitgebers vertragswidrige außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Probezeit unter Geltung der vertraglich vereinbarten ordentlichen Kündigungsfrist von zwölf Wochen zum Monatsende verwirkt worden sei, sei unerheblich. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Vertragsstrafenabrede wirksam sei, sei der Arbeitsvertragsschluss. § 307 BGB laufe auf eine Rechtsgeschäftskontrolle hinaus, welche die formularmäßige Strafabrede zum Zeitpunkt ihrer Vereinbarung prüfeund nicht zum Zeitpunkt ihrer Verwirkung. Eine Teilung der Vertragsstrafenklausel in einen zulässigen Regelungsteil nach der Probezeit und einen unzulässigen Regelungsteil davor sei demnach nicht zulässig. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Mai 2021

    BAG, Urteil vom 17.03.2016, Az. 8 AZR 665/14
    § 306 BGB, § 307 Abs. 1 S.1 BGB

    Den Kerngehalt dieser Entscheidung habe ich hier beschrieben (BAG: Zur Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag, die höher ist als das Gehalt). Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt wegen Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag

    Sind Sie von Ihrem Arbeitgeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe aufgefordert worden? Oder wollen Sie vorsichtshalber Ihre Geschäftsbedingungen überprüfen lassen, bevor es soweit kommt? Rufen Sie an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen (gerne auch Ihre derzeit verwendeten AGB) per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Ich bin durch zahlreiche AGB-rechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit der Materie umfassend vertraut, haben viele AGB erstellt und geprüft, und helfen Ihnen gerne dabei, eine Lösung für Sie zu finden.


    (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Mai 2021

    BAG, Urteil vom 24.08.2017, Az. 8 AZR 378/16
    § 305 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB 

    Das BAG hat entschieden, dass  eine Klausel in einem Arbeitsvertrag grundsätzlich intransparent und damit unwirksam ist, wenn nach dieser vom Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe an den Arbeitgeber zu zahlen ist, die höher als die Arbeitsvergütung ist, die für die Zeit zwischen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist an den Arbeitnehmer zu zahlen gewesen wäre. Zum Volltext der Entscheidung:


    Rechtsanwalt wegen Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag

    Sind Sie von Ihrem Arbeitgeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe aufgefordert worden? Oder wollen Sie vorsichtshalber Ihre Geschäftsbedingungen überprüfen lassen, bevor es soweit kommt? Rufen Sie gleich an: 04321 / 9639953 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie mir Ihre Unterlagen (gerne auch Ihre derzeit verwendeten AGB) per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Ich bin durch zahlreiche AGB-rechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit der Materie umfassend vertraut, haben viele AGB erstellt und geprüft, und helfen Ihnen gerne dabei, eine Lösung für Sie zu finden.


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