LG Frankfurt a.M.: Das Zahlungsmittel „Sofortüberweisung“ der Sofort AG stellt „kein zumutbares Zahlungsmittel“ dar / Alternativen müssen angeboten werden

veröffentlicht am 14. Juli 2015

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Landgericht Frankfurt am Main

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2015 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf der Internetseite unter www.start.de bei der Buchung von Flugbeförderungen Verbrauchern als kostenlose Bezahlmethode ausschließlich die Zahlungsweise „Sofortüberweisung“, bei der der Kunde seine PIN und TAN an die Sofort AG übermitteln muss, anzubieten.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.01.2015 zu zahlen.

Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. 1.) des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR sowie im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 25 weiterer Verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Gemäß § 2 seiner Satzung bezweckt der Kläger, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen, indem er u. a. Verstöße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und das Unterlassungsklagegesetz durch geeignete Maßnahmen unterbindet.

Die Beklagte bietet Verbrauchern unter der Adresse www.start.de u. a. Flugbeförderungsdienstleistungen an.

Am 29.9.2014 bot die Beklagte u. a. einen Flug von Berlin-Tegel nach Frankfurt am Main zu einem Preis von 120,06 € an. Bei Entscheidung für diesen Flug und Fortsetzung der Buchung bot die Beklagte als Zahlungsmethoden die Zahlung „mit Kreditkarte“ gegen zusätzliches Entgelt in Höhe von 12,90 € sowie die Bezahlung mittels „Sofortüberweisung“ entgeltfrei an (Anlage K 1). Bei Benutzung von „Sofortüberweisung“ erfolgt die Zahlung an die Beklagte unter Zwischenschaltung eines Dienstleisters, der Sofort AG. Hierzu gibt der Verbraucher seine Kontozugangsdaten einschließlich PIN und TAN in die Eingabemaske der Sofort AG ein. Diese fragt sodann bei der kontoführenden Bank die Validität der eingegebenen Daten, den aktuellen Kontostand, die Umsätze der letzten 30 Tage sowie den Kreditrahmen für den Dispokredit ab. Außerdem wird das Vorhandensein anderer Konten geprüft und deren Bestände erfasst. Die Abfrage dieser Daten erfolgt automatisiert, wobei der Nutzer über die Datenabfrage vorher nicht informiert wird und – was der Kläger mit Nichtwissen bestreitet – eine Speicherung der Daten nicht erfolgt.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der meisten kontoführenden Banken in Deutschland ist die Weitergabe von PIN und TAN durch Allgemeine Geschäftsbedingungen untersagt; eine entsprechende Klausel beruht auf gemeinsamen Absprachen der Deutschen Kreditwirtschaft. So ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Frankfurter Sparkasse z. B. unter Ziffer 7.1 eine Verpflichtung enthalten, die technische Verbindung zum online-banking nur über die von der jeweiligen Bank gesondert mitgeteilten Online-banking-Zugangskanäle herzustellen (Anlage K 5). Außerdem werden unter Ziffer 7.2 ausführlich die Pflichten nominiert, die die Geheimhaltung der Autorisierungsinstrumente und der personalisierten Sicherheitsmerkmale betreffen. Die Teilnehmer werden dazu verpflichtet, die personalisierten Sicherheitsmerkmale nur über die von der Bank gesondert mitgeteilten Online-Banking-Zugangskanäle an diese zu übermitteln.

Hinsichtlich dieser Klauseln führt das Bundeskartellamt ein Verfahren gegen den Verband deutsche Kreditwirtschaft, in dem das Bundeskartellamt in einer vorläufigen Stellungnahme am 28.2.2011 feststellte, dass die AGB der Banken kein generelles Verbot der Nutzung von bankunabhängigen Diensten enthalten dürfen, weil sie ansonsten gegen das Kartell- und Missbrauchsverbot verstießen. Die AGB der Banken durften nicht darauf abzielen, die Nutzung von Wettbewerbsangeboten auf dem Markt zu Bezahlverfahren im Internethandel zu verhindern und deren Anbieter zum Marktaustritt zu zwingen, da sie ansonsten eine bezweckte, unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellten und unwirksam seien.

Der Kläger ist der Auffassung, mit den beschriebenen Handlungen verstoße die Beklagte gegen § 312 a Abs. 4 BGB in der seit 13.6.2014 geltenden Fassung. Die Beklagte genüge den Anforderungen der Norm nicht, da sie als unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit ausschließlich die Sofortüberweisung der Sofort AG anbiete. Hierbei handele es sich nicht um eine gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit, weil die Verbraucher durch Übermittlung der PIN und TAN in aller Regel gegen die AGB ihrer Bank verstießen. Im Übrigen könne dem Verbraucher nicht zugemutet werden, die Zugangsdaten für ihr Bankkonto an einen Dritten zu übermitteln und eine weitgehende Datenabfrage zuzulassen.

Der Kläger beantragt:  Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf der Internetseite unter www.start.de bei der Buchung von Flugbeförderungen Verbrauchern als kostenlose Bezahlmethode ausschließlich die Zahlungsweise „Sofortüberweisung“, bei der der Kunde seine PIN und T AN an die Sofort AG übermitteln muss, anzubieten.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Sofort AG verwende hohe Sicherheitsstandards im Hinblick auf Datenverschlüsslung im Betrieb des Rechenzentrums. Die Einhaltung der Datenschutzrichtlinien sei vom TÜV Saarland geprüft und zertifiziert worden. Eine Speicherung der vom Kunden eingegebenen PIN und TAN-Daten finde nicht statt. Zudem existiere eine Bankenabdeckung von 99 %, d. h. bei 99 % der Banken sei es faktisch möglich, den Dienst der Sofort AG zu nutzen.

Die Beklagte ist der Auffassung, das Anbieten des Dienstes der Sofort AG als kostenlose Zahlungsmöglichkeit stelle eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit im Sinne von § 312 a Abs. 4 BGB dar.

Soweit Klauseln in den AGB der Banken die Nutzung der Dienste der Sofort AG untersagten, seien diese Klauseln kartellrechtswidrig und somit nach Art. 101 Abs. 2 AEUV i.V.m. § 1348GB nichtig.

Das Bundeskartellamt hat nach § 90 Abs. 2 GWB die Beteiligung am Rechtsstreit als amicus curiae erklärt. Es hat mitgeteilt, dass das Kartellverfahren unmittelbar vor dem Abschluss stehe und nach vorläufiger Auffassung des Bundeskartellamtes die Online-Bedingungen der deutschen Kreditwirtschaft gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstießen, soweit sie Sorgfaltspflichten des Kunden zum Umgang mit personalisierten Sicherheitsmerkmalen enthielten, die eine Eingabe von PIN und TAN außerhalb der mit dem kontoführenden Kreditinstitut gesondert vereinbarten Internetseiten im Rahmen der Benutzung von Bezahlverfahren im Internet verbieten.

Zur Vervollständigung wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage erweist sich als begründet. Die Beklagte verstößt gegen § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB mit der Folge eines Unterlassungsanspruchs des Klägers nach § 2 Abs. 1 UKlaG, indem sie als unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit lediglich den Dienst „Sofortüberweisung“ der Sofort AG anbietet. Dies stellt keine zumutbare Zahlungsmöglichkeit dar. Eine Aussetzung des Rechtsstreits gem. § 148 ZPO im Hinblick auf das laufenden Kartellverfahren ist nicht angezeigt. Auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich.

1.)
Nach § 312 a Abs. 4 BGB soll der Verbraucher regelmäßig jedenfalls eine zumutbare Möglichkeit haben, ohne Zusatzkosten zu bezahlen. Zahlungsmittel ist jede Art der Zahlung, die der Schuldner mit dem Gläubiger für die Erfüllung einer Geldschuld vereinbaren kann. Beispiele für gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeiten sind Barzahlung, Zahlung mit EC-Karte, Überweisung auf ein Bankkonto oder Einziehung vom Bankkonto des Verbrauchers. Kreditkarten sind nur dann eine gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit, wenn in der fraglichen Situation die Zahlung mit Kreditkarte weithin üblich ist und mehrere am Markt verbreitete Kredit- und Zahlungskarten unentgeltlich eingesetzt werden können. Die Möglichkeit zur Barzahlung darf ausgeschlossen werden, wenn es um Verträge geht, bei denen die Buchung über das Internet die gängigste Form des Vertragsschlusses darstellt und eine andere gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit (z. B. durch Kreditkarten der großen Anbieter) besteht (BGH NJW 2010, 2719).

2.)
An der Gängigkeit des Zahlungsmittels „SofortüberWeisung“ bestehen keine Zweifel. Die Beklagte hat vorgetragen, dieses werde bei 54 % der 100 umsatzstärksten Online-Shops eingesetzt, zudem liege eine Bankenabdeckung in Höhe 99 % vor, was bedeutet, dass man mit einem Konto bei fast jeder Bank in Deutschland das Zahlungssystem nutzen kann. Der Kläger hat dies zwar mit Nichtwissen bestritten. Dies ist jedoch nicht zulässig, da die Voraussetzung für die fehlende Gängigkeit als tatbestandsbegründendes Merkmal von dem Kläger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen ist. Man mag der Beklagten hier eine sekundäre Darlegungslast auferlegen, da es sich um Tatsachen handelt, die primär ihrem Wahrnehmungsbereich zuzuordnen sind. Diese Darlegungslast ist die Beklagte indes gerecht geworden, so dass es bei der Darlegungs- und Beweislast des Klägers verbleibt.

3.)
Das Zahlungsmittel „Sofortüberweisung“ ist indes unzumutbar. Dabei kann dahinstehen, ob mutmaßlich einer Nutzung des Dienstes durch den Bankkunden entgegenstehende Banken-AGB nach Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB kartellrechtwidrig sind. Die Nutzung des Dienstes „Sofortüberweisung“ ist nämlich unabhängig von seiner Bewertung durch Kreditinstitute für den Verbraucher unzumutbar, da er hierzu nicht nur mit einem Dritten in vertragliche Beziehungen treten muss, sondern diesem Dritten auch noch Kontozugangsdaten mitteilen muss und in den Abruf von Kontodaten einwilligen muss. Hierdurch erhält ein Dritter umfassenden Einblick in die Kunden-Kontoinformationen. Hierbei handelt es sich um besonders sensible Finanzdaten, die auch zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen genutzt werden könnten. Daneben muss der Kunde dem Zahlungsdienstleister seine personalisierten Sicherheitsmerkmale (zum Beispiel PIN und TAN) mitteilen. Dies birgt erhebliche Risiken für die Datensicherheit und eröffnet erhebliche Missbrauchsmöglichkeiten. Dabei kommt es im Ergebnis nicht auf die konkrete Sicherheit des Dienstes „Sofortüberweisung“ an, sondern auf die grundsätzliche Erwägung, dass der Verbraucher nicht gezwungen werden kann, seine Daten diesem erhöhten Risiko auszusetzen.

Mag die durch Äußerungen oder AGB von Kreditinstituten mittelbar getätigte Warnung vor Zahlungsauslösediensten wie „Sofortüberweisung“ kartellrechtlich problematisch sein, so betrifft dies lediglich das Verhältnis zwischen dem Zahlungsauslösedienst und den Kreditinstituten, nicht indes das Verhältnis zwischen dem Nutzer des Zahlungsauslösedienstes und dem Kunden. In diesem Verhältnis wäre der Dienst auch unzumutbar, wenn die kartellrechtlich relevanten Handlungen der Kreditinstitute nicht existierten.

4.)
Klarzustellen ist, dass entgegen des von der Beklagten erweckten Eindrucks nicht Gegenstand des Rechtsstreites ist, ob die Beklagte oder Dritte das Zahlungssystem „Sofortüberweisung“ verwenden dürfen. Der Beklagten bleibt unbenommen, das System weiterhin anzubieten und zu versuchen, die Kunden von der Qualität zu überzeugen. Der Beklagten ist lediglich untersagt, durch den Druck der einzig nicht kostenauslösenden Zahlungsart den Kunden dazu zu zwingen, zur Begleichung seiner vertraglichen Verpflichtungen mit einem nicht beteiligten Dritten zu kontrahieren und diesem hochsensible Daten übermitteln zu müssen.

5.)
Die Kammer hat in Ausübung des ihr nach § 156 ZPO zustehenden Ermessens von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgesehen. Sie hat dabei berücksichtigt, dass die kartellrechtliche Fragestellung für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich ist. Die Wiedereröffnung war auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich. Die Stellungnahme des Bundeskartellamtes wurde den Parteien im Termin überreicht. Die Beklagte hätte hierzu ein Schriftsatznachlass beantragen können, was sie aber nicht getan hat.

Eine Wiedereröffnung war insbesondere auch nicht angezeigt, weil etwa – wie Beklagte ausführt – die „prozessuale Rolle“ des Bundeskartellamtes verletzt ist.

Die Mitwirkung der Kartellbehörde nach § 90 Abs. 2 GWB macht weder die Kartellbehörde noch deren Vertreter zur Prozesspartei. Die Kartellbehörde und ihr Vertreter können deshalb die Disposition der Parteien über den Streitgegenstand (Klagrücknahme, Klaganerkenntnis usw.) nicht verhindern. Ihre Rechtsausführungen sind für das Gericht nicht verbindlich und stellen nur Anregungen dar. Tatsachenvortrag der Kartellbehörde bzw. des Vertreters ist nur von Bedeutung, wenn er von mindestens einer Partei aufgegriffen wird. Das kann durch ausdrückliche oder konkludente Bezugnahme geschehen, ggf. auch auf Grund einer Frage des Gerichts. Auch eigene Amtsermittlungen und Auskunftszuständigkeiten nach § 59 stehen der Kartellbehörde innerhalb des Zivilrechtsstreits nicht zu.

Dieses Recht der Kartellbehörde ist hier nicht verletzt worden, da ihre Stellungnahme zum einen in den Prozess eingeführt worden ist und die Parteien zum anderen Gelegenheit hatten, insoweit – ggf. nach Schriftsatznachlass – sich den Vortrag zu eigen zu machen.

Hinzu kommt schließlich, dass nach Auffassung der Kammer kartellrechtliche Fragestellung hier nicht relevant sind.

6.)
Eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, wie von der Beklagten beantragt, war nicht angezeigt. Wie bereits dargelegt, berührt die Auslegung des § 312 Abs. 4 Nr. 1 BGB der Kammer europäisches Kartellrecht nicht.